Berufstätigkeit und Familiengründung
Anja Bollmann, Blickpunkt-Ausgabe 04/2025
Dass Berufstätige sich mit Fragen der Familienplanung und -gründung auseinandersetzen, ist an sich nichts Besonderes. Selbst wenn die Betroffenen zusätzlich noch mit einer Behinderung konfrontiert sind, sollte sich (auch aufgrund der Behindertenrechtskonvention) daran nichts ändern. Weit gefehlt – das musste jüngst eine junge Frau miterleben, die nur mithilfe des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz zu ihrem Recht kam.
Worum geht es?
Die junge Frau, im Folgenden Klägerin genannt, lebt mit dem Grad der Behinderung von 100, d. h., sie ist schwerbehindert. Als Projektleiterin ist sie in einer Firma unbefristet beschäftigt, ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Für diese Tätigkeiten war ihr durch das Integrationsamt (Inklusionsamt) als zuständige Stelle Arbeitsassistenz im Umfang von 10 Stunden wöchentlich bewilligt worden.
Was ist eine Arbeitsassistenz?
Nach § 185 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ist Arbeitsassistenz eine zentrale Leistung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben. Es besteht ein Rechtsanspruch. Schwerbehinderten Menschen wird damit ermöglicht, ihre berufliche Tätigkeit trotz behinderungsbedingter Einschränkungen auszuüben oder zu erhalten. Ein einfaches Beispiel für eine Arbeitsassistenz ist, wenn Gegenstände angereicht werden, die vom Rollstuhl aus nicht erreichbar sind. Dabei leistet nicht die Assistenzkraft die Arbeit, sondern die Person mit Behinderung. Sie erledigt die Kernaufgabe der beruflichen Tätigkeit. Bei Arbeitsassistenz geht es also darum, Menschen mit einer Schwerbehinderung und Menschen mit Behinderung, die ihnen gleichgestellt sind, Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Behinderung zu gewähren. Ziel kann sein, einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu fördern oder zu erhalten. Die Agentur für Arbeit ist meist zuständig, wenn es um ein neues Arbeitsverhältnis geht. Besteht ein Arbeitsverhältnis bereits seit längerem, ist in der Regel das Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt, in einigen Bundesländern auch Inklusionsamt genannt) zuständig.
Die Kosten der Arbeitsassistenz werden nur unter bestimmten Umständen übernommen. Das ist dann der Fall,
- wenn alle Möglichkeiten einer betrieblichen Unterstützung und Umgestaltung des Arbeitsplatzes ausgeschöpft sind,
- der Unterstützungsbedarf (Assistenzbedarf) regelmäßig besteht
- und die Person mit Behinderung mindestens 15 Stunden in der Woche arbeitet.
Bei der Klägerin war das der Fall. Sie ist darauf angewiesen, dass bestimmte Handgriffe für sie übernommen werden, wo keine technischen Hilfen zur Verfügung stehen. Nach dem Ergebnis der Stellungnahme des technischen Beratungsdienstes des Integrationsamtes bestand bei ihr ein Assistenzbedarf von 10 Stunden, ausgehend von einer Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche.
Die Klägerin hatte ihre Arbeitsassistenz selbst organisiert. Sie hat sich gegen die Möglichkeit entschieden, einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen (Dienstleistungsmodell) in Anspruch zu nehmen, sondern ihre Assistenzkraft selbst ausgesucht und eingestellt (Arbeitgebermodell). Einmal im Monat erhielt sie dafür einen bestimmten Betrag, mit dem sie die Assistenzkraft bezahlte.
Konträre Sichtweisen
Die Klägerin befand sich in der Phase der Familiengründung. Nach der Schwangerschaft schloss sich ihre Elternzeit an. Ihre Tätigkeit hatte sie in einem elternzeitbedingt reduzierten Stundenumfang von 10 Stunden pro Woche wieder auf- und die Arbeitsassistenz in Anspruch genommen und begehrte die Übernahme der Kosten.
Eine Tätigkeit im Stundenumfang von 10 Stunden pro Woche ist eine Teilzeittätigkeit. Der Arbeitsvertrag der Klägerin, der eine Arbeitszeit von 20 Stunden die Woche vorsieht, wurde nicht geändert.
Das Integrationsamt des Beklagten lehnte den Antrag der Klägerin ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für die bisherige Gewährung durch den „Erziehungsurlaub“ weggefallen seien und bei der aktuellen Wochenarbeitszeit von 10 Stunden keine Arbeitsassistenz zur Ausübung der Tätigkeit mehr notwendig sei. Durch § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sei klargestellt, dass als Arbeitsplätze auch Stellen gelten, auf denen Beschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt werden. Unterhalb der zeitlichen Grenze seien Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausgeschlossen. Diese Hilfe würden sich nämlich auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Erwerbseinkommen beziehen, das zur dauerhaften Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht. Auch in der Empfehlung der Integrationsämter, die in Rheinland-Pfalz Anwendung finde, sei die Mindestanzahl von 15 Stunden genannt. Die Klägerin verwies dagegen darauf, dass die Elternzeit ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet habe. Das (teilweise ruhende) Arbeitsverhältnis lebe nach der Elternzeit in vollem vertraglichem Umfang wieder auf. Es diene der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage.
Die Entscheidung
Der Sichtweise der Klägerin hat sich das VG Mainz im Urteil vom 18.10.2024 – 1 K 140/24.MZ angeschlossen. Die gesetzliche 15-Stunden-Grenze werde bei ihrer Tätigkeit im Umfang von 10 Stunden nicht missachtet. Es sei unerlässlich, auch für die Fälle einer elternzeitbedingten zeitweisen Arbeitszeitreduzierung, den Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz zu behalten. Alles andere liefe dem Ziel zuwider, dass sich schwerbehinderte Menschen im Wettbewerb mit nicht behinderten Arbeitnehmer*innen behaupten können.
Schutz vor doppelter Diskriminierung
Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Klägerin vor einer doppelten Diskriminierung zu schützen sei – einmal als Elternteil und einmal als schwerbehinderte Person. Als Elternteil würde ihre freie Entscheidung über die flexible Gestaltung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eingeschränkt, und als schwerbehinderte Person würde der Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben durch die Ausübung ihrer Elternrechte beschädigt.
Damit hat das VG eine wegweisende Entscheidung hin zur Gleichbehandlung und zur Förderung der flexiblen Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderung getroffen.
Auf Assistenzleistungen, die zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags von Menschen mit Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe benötigt werden, besteht ein Rechtsanspruch. Das schließt auch die Tagesstrukturierung ein. Unterstützung bei der Haushaltsführung, Lebensplanung, Freizeitgestaltung sowie auch Unterstützung bei der Gesundheitssorge, wie etwa die Einnahme notwendiger Medikamente oder Rufbereitschaft in Krisensituationen, sind möglich. Wichtig ist auch die Elternassistenz, die ausdrücklich in § 78 Abs. 3 SGB IX geregelt ist. Sie gibt Eltern mit Behinderung einen rechtlichen Anspruch, wenn sie bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder aufgrund der Behinderung Unterstützung brauchen. Die Verantwortung für das Kind liegt nach wie vor bei den Eltern. Die Assistenz hilft den Eltern lediglich dabei, das Kind selbst zu betreuen und so zu erziehen, wie sie es für richtig halten.
Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch– Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
78 Assistenzleistungen
(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
(2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen
1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und
2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.
Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.
(3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.
(4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht.
(5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.
(6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.