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Initiative Selbsthilfe Multiple Sklerose Kranker e. V.

Die neue Pflegereform: Was wird sich ändern?

Red., Blickpunkt-Ausgabe 02/2023
Etwa 4,9 Mio. Menschen beziehen Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung, davon werden etwa 4 Mio. zuhause versorgt. Für sie (und den Rest der Bevölkerung) stehen künftig wieder Veränderungen an. Grund ist das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 26.5.2023 verabschiedet wurde. Zum Ziel gesetzt hatte man sich im Koalitionsvertrag zuvor, die Pflege zuhause zu stärken, finanzielle Belastungen für Betroffene zu begrenzen, Leistungen generell zu verbessern, die Arbeitsbedingungen für Pflegeberufe attraktiver zu machen und ganz grundsätzlich die Finanzen zu stabilisieren. Aktuell liegen die Ausgaben etwa 1,35 Mrd. Euro über den Einnahmen.

Änderungen

Das Gesetz sieht folgende Änderungen vor:
Die Erhöhung des Beitragssatzes: Bereits zum 1.7.2023 soll der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens auf 3,4 Prozent steigen, um Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Mrd. Euro/Jahr zu generieren.

Der Beitragssatz per Rechtsverordnung: Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf einen „kurzfristigen Finanzierungsbedarf“ reagiert werden muss.

Die Erhöhung der Beiträge für Kinderlose: Die Beiträge sollen in Erfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022 auch bereits ab dem 1.7.2023 nach der Kinderzahl differenziert werden. Für Kinderlose gilt so künftig ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent (statt wie bisher 3,4 Prozent), für Mitglieder mit einem Kind ist nun ein Beitragssatz von 3,4 (statt wie bisher 3,05) Prozent vorgesehen. Ab zwei Kindern wird der Beitrag (während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr) um 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der Erziehungszeit steigt der Beitrag für alle Eltern dann wieder auf 3,4 Prozent an.

Die Erhöhung des Pflegegeldes und der ambulanten Sachleistungsbeträge für die Pflege zuhause: Mit dem Geld des erhöhten Beitragssatzes sollen sowohl das Pflegegeld als auch die ambulanten Sachleistungsbeträge ab dem 1.1.2024 um 5 Prozent angehoben werden. In der Folge werden die Geld- und Sachleistungen dann regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung dynamisiert – zum 1.1.2025 um 4,5 Prozent, zum 1.1.2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen.

Mehr Zuschüsse für Heimbewohner*innen: Zum 1.1.2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Gestaffelt nach Verweildauer werden die Sätze von 5 Prozent auf 15 Prozent (bei bis zu 12 Monaten), von 25 Prozent auf 30 Prozent (bei 13–24 Monaten), von 45 Prozent auf 50 Prozent (bei 25–36 Monaten) und von 70 Prozent auf 75 Prozent (bei mehr als 36 Monaten Verweildauer) angehoben.

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI) wird neu strukturiert und systematisiert, verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet. So wird nun etwa regelhaft bei Folgebegutachtungen das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit mittels strukturierter Telefoninterviews geprüft.

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige: Bei einem kurzzeitigen Arbeitsausfall eines Angehörigen soll das Pflegeunterstützungsgeld künftig jedes Jahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden können (und ist somit nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person). Zudem soll ein digitales Suchportal die Angehörigen und Pflegebedürftigen dabei unterstützen, eine passende Pflegeeinrichtung zu finden oder Beratungsangebote in Anspruch nehmen zu können. Hinzu kommt ab dem 1.7.2025 das sogenannte Entlastungsbudget (die Zusammenlegung der Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege als Gesamtbudget von 3.539 Euro, das die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungen einsetzen können). Für Eltern pflegebedürftiger Kinder steht das Budget bereits ab dem 1.1.2024 mit einer Summe von 3.386 Euro zur Verfügung.

Die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in der stationären Pflege soll durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt werden.

Ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege wird eingerichtet, um das Potenzial der Digitalisierung zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung zu nutzen und die Umsetzung in die Praxis zu unterstützen.

Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Mio. Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Bewertung

An der bevorstehenden Pflegereform macht sich bereits jetzt umfassende Kritik fest. Vor allem die Erhöhung des Pflegegeldes und der Sachleistungsbeträge ab dem 1.1.2024 bei gleichzeitiger Beitragserhöhung bereits ab dem 1.7.2023 sind angesichts der tariflich bedingten Kostensteigerungen bei den Pflegesachleistungen und einer Inflationsrate von aktuell 8,7 Prozent wenig geeignet, die finanziellen Belastungen der Betroffenen zu minimieren. Für Kinderlose oder Rentner*innen, deren Kinder älter als 25 Jahre sind, bedeutet die Änderung eine deutliche Mehrbelastung und eine Ungleichbehandlung. Entsprechend ist es wenig sinnvoll, eine Leistungsdynamisierung auf die Jahre 2025 bzw. 2028 zu verschieben, nachdem dafür bereits eine Zusage für das Jahr 2022 gegeben wurde. Insbesondere für die pflegenden Angehörigen, die tatsächlich die Hauptarbeit im „Pflegewesen“ verrichten und heute bereits zuzahlen müssen, reicht das Angebot in keinem Fall aus.
Dass überdies eine Beitragserhöhung als einzige Option zur Verbesserung der Leistungen angesehen wird, erscheint nicht nachhaltig – ebenso wenig sinnvoll ist eine Ermächtigung der Bundesregierung, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung ohne parlamentarische Beteiligung festzusetzen. Eine längt überfällige Gesamtreform der Pflegeversicherung einschließlich einer stabilen und sozialverträglichen Finanzierung der Kosten der pflegerischen Versorgung einer immer älter werdenden Bevölkerung kann so nicht gelingen.

Quelle

Bundesministerium für Gesundheit, Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), 16.6.2023, abrufbar im Internet unter www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeunterstuetzungs-und-entlastungsgesetz-pueg.html.