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Initiative Selbsthilfe Multiple Sklerose Kranker e. V.

Internetseiten zu Gesundheitsinformation und Beratung, aktuelle Urteile zu Beantragung von Hilfsmitteln

Anja Bollmann, Blickpunkt-Ausgabe 2/2015

Gemischtes: Interessantes und Neues

Erhöhung der Renten

Änderungen in der Rente treten immer zum 01.07. eines Jahres in Kraft. Dieses Jahr erhalten die 20,5 Millionen Rentner in Deutschland eine Rentenerhöhung um bis zu 2,5 Prozent. Während die Renten im Osten um 2,5 Prozent steigen, sind es in Westdeutschland 2,1 Pro-zent. Es besteht kein Grund zur Sorge, dass die Erhöhung durch die Inflation aufgefressen wird. Diese Rate betrug zuletzt -0,1 Prozent.

„Assistierte Ausbildung“

Von Nachhilfe, Beratung, Hilfe zur Lebensbewältigung, Existenzsicherung über Bewerbungs-training und Praktika in der Vorbereitungsphase bis hin zur Hilfe vor und während der ge-samten Ausbildung im Betrieb gewährt die Assistierte Ausbildung Unterstützung. Mit diesen und noch weiteren Maßnahmen helfen Bildungsträger benachteiligten und leistungsschwa-chen Jugendlichen vor und während der gesamten Ausbildung im Betrieb. Die „Assistierte Ausbildung“ ist zum 01.05.2015 in Kraft getreten. Sie gilt erstmals ab dem Ausbildungsjahr 2015/2016. Angeboten wird sie durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter.

Gesundheitstipps aus dem Internet

Die Versuchung ist groß, die vom Arzt genannte Diagnose, ein verordnetes Medikament oder ein Behandlungsvorschlag im Internet zu recherchieren. Zu finden sind viele Antworten, aber welche davon ist zutreffend? Das ist gerade für Menschen, die Beschwerden haben und auf der Suche nach Erklärungen sind, eine wichtige Frage.

Hier bietet nun die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) online zu über Hun-dert Themen vertrauenswürdige Gesundheitsinformationen an. Die Inhalte stellt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zur Verfügung. Die Inhalte zu den Erkrankungen von Alzheimer bis hin zur Zuckerkrankheit sind auf dem aktuellen Stand der Forschung und werden von unabhängiger Seite erstellt. Ebenso wie die UPD ist auch das IQWiG im Auftrag des Gesetzgebers tätig. Die Informationen finden sich bei der UPD unter www.Patientenberatung.de/Gesundheitsinformationen/Themen-von-a-z.

Service der Weißen Liste

Unter den vielen Pflegediensten, die es gibt, ist es schwierig, denjenigen herauszufinden, der tatsächlich den eigenen Wohnort anfährt und die im Einzelfall erforderliche Leistung zur Verfügung stellt. Hier hilft der Service „Weiße Liste“. Als Service der Bertelsmann-Stiftung und der Dachverbände der größten Patienten- und Verbraucherorganisationen ist die Weiße Liste im Internet ein Wegweiser im Gesundheitswesen (www.Weiße-Liste.de). Das Portal hilft, egal ob es um die Frage nach dem passenden Arzt, einem Krankenhaus oder um die Auswahl einer geeigneten Pflegeleistung geht. So kann sich der Nutzer beispielsweise über das Angebot und die Servicequalität von rund 13.000 Pflegediensten in ganz Deutschland informieren. Pflegebedürftigen und Angehörigen hilft der interaktive online-Pflegeplaner, durch Fragen und Antworten herauszufinden, welcher Unterstützungsbedarf besteht und welche dazu passenden Leistungen von Pflegediensten angeboten werden. Es kann auch eine Kalkulation erstellt werden, welche Kosten auf einen persönlich zukommen.

 

E-Bike über die Krankenkasse

Ein E-Bike ist schon lange kein Geheimtipp mehr, um die eigene Mobilität zu erhalten und den Bewegungsradius zu vergrößern. Mit dem Gedanken kaufte sich auch ein oberschenkel-amputierter Radfreund ein E-Bike. Bei einem Grad der Behinderung von 80 und den Merk-zeichen „G“ für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, „B“ für die Berechtigung für eine ständige Begleitung und „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung, solle die Krankenkasse die Kosten für das E-Bike übernehmen. Dies sei zu seinem Behinderungsausgleich erforderlich, da er mit dem Fahrrad am Straßenverkehr weiter teilnehmen könne.

Das sahen die Krankenkasse und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen allerdings anders und lehnten die Kostenübernahme ab (Urteil 25.11.2014, Aktenzeichen: L 4 KR 454/11). Bei dem E-Bike handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Dafür habe die Krankenkasse nicht auszukommen. Ihre Aufgabe sei nur die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln, die das Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit befriedigen und üblicherweise im Nahbereich liegen. Das bestätigte das Landessozialgericht. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe Radfahren nicht als Grundbedürfnis auf Fortbewegung anerkannt. Die Vergrößerung des Aktionsradius durch ein E-Bike über den Nahbereich hinaus sei kein Behinderungsausgleich.

 

Perücke als Hilfsmittel

Als Modetrend erfolgt der Verlust des Kopfhaares freiwillig. Ist er aber unfreiwillig und er-folgt sein Ersatz durch eine Perücke, handelt es sich bei der Perücke nicht immer um ein Hilfsmittel, dessen Kosten die Krankenkasse zu tragen hat. Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Kostenübernahme für eine Perücke bei Männern zu befassen (BSG, Urteil 22.04.2015, Aktenzeichen: B 3 KR 3/14 R). Der Kläger – Jahrgang 1938 – litt seit Jahrzehnten an totaler Haarlosigkeit.

Das Gericht stellte fest, dass allein der Verlust des Kopfhaares nicht als Krankheit zu werten sei. Dadurch werde weder seine Körperfunktion beeinträchtigt noch wirke der völlige Haarverlust entstellend. Im Verlauf des Lebens würde die überwiegende Zahl der Männer ganz oder teilweise ihr Kopfhaar verlieren. Sie würden dadurch aber weder stigmatisiert noch angestarrt, d. h. würden nicht eine besondere Aufmerksamkeit erregen. Handele es sich aber nicht um den typischen männlichen Haarverlust, sondern um den Ver-lust von Kopfhaar und der übrigen Behaarung des Körpers, wie Brauen, Wimpern und Bart könnten Jugendliche oder junge Erwachsene Aufmerksamkeit erregen. Je nach Alter des Mannes und Aussehen des unbehaarten Kopfes könne eine auffallende, entstellende Wirkung vorliegen. Diese können wiederum Krankheitswert besitzen. Dass der Haarverlust subjektiv entstellend empfunden werde, sei bei der Frage, ob eine Perücke ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechtes darstelle, nicht zu berücksichtigen.

 

Verfasst von:
Rechtsanwältin Anja Bollmann
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