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Initiative Selbsthilfe Multiple Sklerose Kranker e. V.

Multiple Sklerose und der Grad der Behinderung

Anja Bollmann, Blickpunkt-Ausgabe 04/2025
Wer mit Multiple Sklerose (MS) lebt und sich mit anderen Betroffenen austauscht, kennt das: Die Diagnose ist gleichlautend, die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) ist unterschiedlich. Das führt zu einem Gefühl der Ungleichbehandlung und dem Wunsch nach Änderung. Um zu verstehen, warum die Bewertung unterschiedlich sein kann, muss man die rechtlichen Grundlagen und das Bewertungsverfahren kennen. Das wird im Nachfolgenden anhand eines Falls aus der Praxis erläutert.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

In einem Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zum Az. L 8 SB 1416/22 vom 23.6.2023 stritten die Beteiligten über die Höhe des GdB einer Klägerin, die u. a. an MS mit schubförmigem Verlauf leidet. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 war anerkannt. Im Streit stand, ob ihre Erkrankungen, insbesondere die MS, zu einem höheren GdB führt.

Die Klägerin hatte im Verfahren medizinische Unterlagen vorgelegt, die bestätigen, dass sie seit mehreren Jahren wegen MS regelmäßig ärztlich behandelt wird. Daneben hatte die Klägerin andere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Ausgangspunkt für die Feststellung war ein Rehabilitationsentlassungsbericht mit den Diagnosen:

  • Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf EDSS 3,0,
  • organisch emotional labile (asthenische) Störung,
  • reaktive Depression,
  • Fatigue (Erschöpfungssyndrom).

Die MS wurde behördlicherseits mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet, die anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 30, woraus sich der Gesamt-GdB von 40 ergab. Die Klägerin hielt insbesondere die Einstufung der MS und damit auch den Gesamt-GdB für zu niedrig. Ihr Ziel war die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, d. h. eines GdB von mindestens 50.
Das Landessozialgericht hat im Ergebnis die Bewertung der Behörde bestätigt.

Bewertung der einzelnen Erkrankungen

Die Aufgabe des Gerichts war es, die einzelnen Erkrankungen medizinisch und rechtlich zu bewerten. Die Grundsätze, die für die medizinische Bewertung des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgeblich sind, finden sich in der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (VersMedV) vom 10.12.2008. Rechtsgrundlage ist § 153 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 241 Abs. 5 SGB IX. Sie sind an die Stelle der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) getreten. In den VG sind u. a. die Grundsätze für die Erstellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 BVG geregelt, die nach Teil A Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend sind. Nach ihrem Inhalt sind die VG ein antizipiertes Sachverständigengutachten.

Drei-Schritte-System

Es geht um das Maß der Auswirkung von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor – wie bei der Klägerin die Beeinträchtigungen durch die MS und sonstige Erkrankungen –, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Im ersten Schritt sind die nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen, d. h. von der Norm abweichenden Zuständen und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen.
Es folgt dann ein zweiter Schritt, in dem sie den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten sind. Es gibt folgende Funktionssysteme:

  • Gehirn einschließlich Psyche;
  • Augen;
  • Ohren;
  • Atmung;
  • Herz-Kreislauf;
  • Verdauung;
  • Harnorgane;
  • Geschlechtsapparat;
  • Haut;
  • Blut, einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem;
  • innere Sekretion und Stoffwechsel;
  • Arme;
  • Beine;
  • Rumpf.

Die organisch emotional labile (asthenische) Störung, die reaktive Depression und die Teilhabebeeinträchtigung durch MS sind beispielsweise dem Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche zuzuordnen.

Bei dem dann folgenden dritten Schritt ist in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigung der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei ist zu prüfen, ob die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen

  • ineinander aufgehen, d. h. sich decken,
  • sich überschneiden,
  • sich verstärken oder
  • beziehungslos nebeneinanderstehen.

Gesamt-GdB

Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist nach VG Teil A Nr. 3 Buchst. c in der Regel von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen. Anschließend ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, also ob der GdB-Ausgangswert der höchstbewerteten Teilhabebeeinträchtigung wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von einigen im Einzelnen in den VG genannten Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen – also solche, die nur mit einem GdB von 10 bewertet sind –, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Sie sind also bei der Gesamtbeurteilung nicht zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Gibt es Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20, ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. An dieser Stelle ist es wichtig, speziell zum Einzel-GdB von 20 die Rechtsprechung zu beachten, wonach „mittlere“ oder „hohe“ GdB-Werte von 20 unter Umständen doch erhöhend berücksichtigt werden können.

Zum guten Schluss muss ein Vergleich erfolgen, und zwar sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit demjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben sind.

Praktische Umsetzung

Nach VG Teil B Ziff. 3.10 sind die Funktionsbeeinträchtigungen durch die MS nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen zu bemessen. Die sich aus dem klinischen Verlauf ergebende Krankheitsaktivität ist zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.3.2015 – L 13 SB 6/13). Die im Verfahren der Klägerin ausgewerteten medizinischen Unterlagen haben ergeben, dass ihre MS nur leichtgradige Ausprägungen hat, die noch eine Fortbewegung ohne Hilfsmittel und die Ausübung einer Berufstätigkeit erlauben. Die GdB-Bewertung ist mit 20 zutreffend erfolgt. Die medizinischen Unterlagen haben des Weiteren ergeben, dass die Klägerin hauptsächlich durch eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit vorzeitiger Erschöpfbarkeit und Antriebslosigkeit beeinträchtigt ist. Sie ist analog der psychovegetativen Störungen nach den VG Teil B 3.7 zu bewerten. Bei der Klägerin, die nach den erhobenen Befunden infolge der vorzeitigen Erschöpfbarkeit nur noch in der Lage ist, Teilzeit zu arbeiten und auch bei der Verrichtung des Haushaltes Hilfe benötigt, wurde eine stärker behindernde Beeinträchtigung angenommen, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten ist. Das Fatigue-Syndrom hat bei der Klägerin einen eigenen Krankheitswert, ist also nicht allein nur eine Begleiterscheinung der MS, aber es bestehen Überschneidungen zwischen den Erkrankungen. Die Bewertung ist zutreffend.

Die Fatigue-Symptomatik ist im Funktionssystem Nervensystem und Psyche mit einem GdB von 30 und die MS mit einem GdB von 20 bewertet. Der Gesamt-GdB von 40 ist angemessen. Der Vergleich der bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen mit denjenigen Fällen, für die die VG einen GdB von 50 oder mehr vorsehen, rechtfertigt keine höhere Bewertung. So wird beispielsweise ein GdB von 50 bei einem Parkinson-Syndrom mit deutlicher Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörung, Unsicherheiten beim Drehen oder stärkerer Verlangsamung nach VG Teil B Ziff. 3.1.2 vergeben. Nach Auswertung der im Gerichtsverfahren beigezogenen medizinischen Unterlagen ist die Klägerin nach derzeitigem Ausprägungsgrad der Erkrankungen noch nicht entsprechend schwer funktionell in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt. Weder einzeln noch in der Zusammenschau entsprechen die Erkrankungen der Klägerin den nach VG in Teil B mit einem GdB von 50 oder mehr bewerteten Gesundheitsstörungen.

Resümee

Die unterschiedlichen Gesamt-GdB-Bewertungen bei gleicher Diagnose können im Einzelfall also durchaus eine Berechtigung haben, zumal nicht nur die MS mit ihren Teilhabebeeinträchtigungen zu berücksichtigen ist.