
Streitpunkt Impfschaden und Multiple Sklerose
Anja Bollmann, Blickpunkt-Ausgabe 03/2026
Wer beim Lesen dieser Überschrift an die COVID-19-Pandemie und die damalige Impfdebatte denkt, liegt falsch. Es geht um gesundheitliche Probleme, die nach einer Routineimpfung aufgetreten sind. Der zugrunde liegende Fall, über den im Jahr 2016 das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden hat, ist nach wie vor aktuell. Das Urteil verdeutlicht die hohen Hürden bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz. Die konkreten Leistungen und Verfahren sind heute im SGB XIV (Soziale Entschädigung) in den §§ 24 ff festgelegt. Anhand des Rechtsstreits wird deutlich, wie komplex das Zusammenspiel aus juristischen Vorgaben, medizinischen Gutachten und unter Umständen jahrzehntelanger Krankengeschichte ist. Konkret ging es in dem Verfahren um die Frage, ob eine Multiple Sklerose (MS) sowie eine Sehnerventzündung als Folge einer Hepatitis-B-Impfung anerkannt werden können.
Vorgeschichte
Die 1963 geborene Klägerin war als Krankenschwester tätig. Die Arbeit war für sie zu belastend, sodass sie zur Bürokauffrau umschulte. Nachdem sie keine Anstellung fand, kehrte sie in den Beruf zurück und bildete sich dort weiter. Die erstmalige Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung war im Jahr 2007. Ihre Tätigkeit endete 2010 mit der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Im April des Jahres 2007 entschloss sie sich auf Anraten des Betriebsarztes für eine Impfung gegen Hepatitis B und gegen Tetanus, Diphtherie und Polio. Kurze Zeit später traten bei ihr Augenschmerzen und Sehstörungen auf dem rechten Auge auf. Diagnostiziert wurde eine Sehnerventzündung. Fachärztlicherseits wurde der Verdacht auf eine MS geäußert.
Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Beschwerden beantragte die Klägerin beim zuständigen Landratsamt eine Versorgung wegen eines Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz. Ihr Ziel war es, ihre MS als Impffolge und eine Beschädigtenrente nach dem Grad der Schädigungsfolgen von 70 zu erhalten. Sie argumentierte, die Hepatitis-B-Impfung habe die Erkrankung ausgelöst, und wenn sie sie nicht ausgelöst habe, sei sie durch die Impfung zumindest entscheidend verschlimmert worden.
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV)
24 Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes,
- die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
- die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches vorgenommen wurde oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,
- die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt wurde oder
- die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben war,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. […]
Dem konnte sich die Versorgungsbehörde nicht anschließen und lehnte den Antrag ab. Als zulässiges Rechtsmittel erhob die Klägerin daraufhin die Klage vor dem Sozialgericht, wo sie einen Teilerfolg erreichte. Das Sozialgericht verpflichtete die Behörde dazu, zumindest die Sehnerventzündung der Klägerin auf dem rechten Auge ab April 2010 als Impfschaden anzuerkennen.
Damit war das Verfahren noch nicht beendet. Sowohl die Klägerin als auch die Behörde haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die Behörde verfolgte das Ziel, das Urteil vollständig aufzuheben, d. h., dass die Sehnerventzündung nicht als Impfschaden galt. Die Klägerin verfolgte das gegenteilige Ziel, nämlich die gesamte MS als Impffolge festzustellen und damit eine monatliche Rente zu erhalten.
Was ist ein Impfschaden?
Dem juristischen Laien stellt sich nun die Frage, was überhaupt ein Impfschaden ist und wann er vorliegt: Wenn nach einer Schutzimpfung eine über die übliche Immunreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung länger als sechs Monate anhält, spricht man von einem Impfschaden. Als solchen sah die Klägerin ihre Beschwerden an.
Beweislast und Kausalität
Wer im sozialen Entschädigungsrecht einen Anspruch geltend macht, muss das Vorliegen der Voraussetzungen dafür beweisen. Das ist die sogenannte Beweislast, die bei der Klägerin lag. Bei der Frage, ob die Impfung der Klägerin zu einem Schaden geführt hat (Ursächlichkeit), ist nach der gesetzlichen Regelung in drei Schritten vorzugehen:
- Es muss die Impfung selbst nachgewiesen sein,
- eine primäre Schädigung, d. h. eine unmittelbare Impfreaktion und
- die Dauerschädigung bzw. Folgeerkrankung als gesundheitlicher Spätschaden.
Das war die Herausforderung, der die Klägerin entsprechen musste.
Für die Ursächlichkeit zwischen Impfung und Erkrankung reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Das bedeutet, dass nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr Argumente für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen.
Zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang
Da die Symptome zeitlich nach der Impfung aufgetreten sind, müsse die Impfung die Ursache sein, so dachte die Klägerin. Dieser Logik folgt das Recht aber nicht. Es unterscheidet zwischen einem
- zeitlichen Korridor: Zwei Ereignisse passieren nacheinander;
- kausalen Zusammenhang: Das erste Ereignis hat das zweite nachweisbar bewirkt.
Solange die medizinische Wissenschaft keinen Wirkmechanismus belegen kann, reicht der zeitliche Abstand für den Nachweis vor Gericht nicht, wenn eine Erkrankung zufällig wenige Tage oder Wochen nach einer Impfung ausbricht. Genau das war der Grund dafür, weshalb letztlich auch der Teilerfolg aus erster Instanz aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen wurde.
Wissenschaftliche Evidenz
Das Gericht hatte sich an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gewandt und dort eine Stellungnahme eingeholt. Das PEI ist das deutsche Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel. Als eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hat es die Aufgabe, die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit dieser speziellen medizinischen Produkte zu prüfen und zu überwachen. Nach den zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens wissenschaftlichen Erkenntnissen gab es keinerlei Evidenz, dass der bei der Klägerin verwendete Hepatitis-B-Impfstoff eine MS verursachen kann. Ebenso wenig gab es nach der Auskunft des PEI einen Beleg dafür, dass eine Impfung bei einer bereits bestehenden MS-Erkrankung akute Schübe auslösen kann. Die Stellungnahme des Institutes hatte zur Konsequenz, dass bereits auf allgemeiner wissenschaftlicher Ebene keine Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang mit der Impfung bestand.
Medizinische Vorgeschichte
Im Klageverfahren war es erforderlich, die medizinische Vorgeschichte der Klägerin zu rekonstruieren. Das ist akribisch erfolgt und hat zu einem überraschenden Ergebnis geführt. Bereits zwölf Jahre vor der Impfung hatte die Klägerin zwei Wochen unter andauernden Augenschmerzen und Sehstörungen auf dem linken Auge gelitten. Seinerzeit wurde ein MRT durchgeführt, die Diagnose MS aber noch nicht gestellt. Die zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens zur Verfügung stehenden moderneren medizinischen Diagnosekriterien haben dann bei der Neubewertung des MRT ergeben, dass bereits 1995 die für eine MS typischen Gewebeveränderungen im Gehirn der Klägerin sichtbar waren und die Erkrankung bereits 1995, d. h. lange vor der Impfung im Jahr 2007, klinisch aktiv war.
Damit endete das Klageverfahren mit dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin nach der Impfung im Jahr 2007 aufgetretenen Sehstörungen kein durch die Impfung verursachter neuer Schaden war, sondern lediglich der natürliche Verlauf einer schubförmig verlaufenden bestehenden Grunderkrankung.
Bei den Ermittlungen zur medizinischen Vorgeschichte hatte das Gericht auch medizinische Sachverständige eingeschaltet. Sie haben festgestellt, dass viele der von der Klägerin beklagten Einschränkungen wie Schluckstörungen, Erschöpfungszustände und Gleichgewichtsstörungen u. a. durch vielschichtige Vorerkrankungen geprägt waren, die ebenfalls bereits Jahre vor der Impfung dokumentiert wurden.
Auch wenn die Klage im Ergebnis verloren wurde, so ist doch folgendes positiv festzuhalten:
- Ein rechtlicher Entschädigungsanspruch lässt sich nicht allein durch ein zeitliches Zusammentreffen von Impfung und Erstdiagnose begründen. Maßgeblich ist allein der gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisstand. Er entwickelt sich kontinuierlich fort.
- Jahrzehnte alte Befunde können aufgrund des medizinischen Fortschrittes neu bewertet werden und zu neuen Erkenntnissen führen.
Quelle
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2016 – L 6 VJ 4009/15, abrufbar im Internet unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/137584.
