
Was bleiben muss: Erwerbsminderungsrente bei Multipler Sklerose
Anja Bollmann, Blickpunkt-Ausgabe 02/2026
Der reale Kaufkraftverlust in den vergangenen Jahren, unsichere wirtschaftliche Zeiten, die Vorschläge für eine Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die finanzielle Notlage in der Pflegeversicherung und nicht zuletzt die gegen Mitte 2026 zu erwartenden Ergebnisse der Alterssicherungskommission bewirken zunehmend eine Verunsicherung in der Bevölkerung. Die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission, die gemeinhin auch als Rentenkommission 2026 bezeichnet wird, hat Anfang Januar 2026 ihre Arbeit aufgenommen. Sie soll Vorschläge für die langfristige Stabilisierung der Rentenfinanzen über das Jahr 2031 hinaus erarbeiten. Das ist eine große sozial- und gesellschaftspolitische Herausforderung und ein Grund, auf das zu schauen, was die Gesetzliche Rentenversicherung als Sozialversicherung aktuell noch bietet.
Was ist eine Erwerbsminderungsrente?
Für die Beschäftigten ist die Absicherung ihres Erwerbseinkommens im Alter und bei Erwerbsminderung ein zentraler Teil des Sozialstaats. Für den Personenkreis der Menschen mit chronischer Krankheit und Behinderung steht meist weniger die Altersrente, sondern die Rente wegen Erwerbsminderung im Vordergrund.
Viele Menschen mit Multipler Sklerose erleben im Verlauf ihrer Erkrankung einen Punkt, an dem die berufliche Belastbarkeit nicht mehr ausreicht, um dauerhaft im Arbeitsleben zu bestehen. Während manche weiterhin in Teilzeit arbeiten können, wird es für andere zunehmend schwieriger, den beruflichen Alltag überhaupt zu bewältigen. In dieser Situation stellt sich häufig die Frage, ob die Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung die Lösung zur Kompensation des Verdienstausfalls und Sicherung des Lebensunterhaltes sein kann und wie die Entscheidung darüber zustande kommt.
Die Rente wegen Erwerbsminderung ist in § 43 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) gesetzlich verankert. Sie wird bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt. Wichtig ist, zu wissen, dass die Erwerbsminderungsrente keine „Krankheitsrente“ ist. Entscheidend ist daher nicht die Diagnose, sondern allein die Frage, wie viel Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der individuellen Krankheitsausprägung noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erbracht werden kann.
Wann besteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente umfassen versicherungsrechtliche und gesundheitliche Anknüpfungspunkte. Versicherungsrechtlich muss man mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der DRV versichert sein. Das ist die sogenannte allgemeine Wartezeit. Voraussetzung ist weiter, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden, z. B. während einer versicherten Beschäftigung. Ist das der Fall und ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, werden als nächstes die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug geprüft. Dafür wird auf die durch gesundheitliche Beeinträchtigung verbliebene individuelle Leistungsfähigkeit abgestellt. Das Gesetz unterscheidet in § 43 SGB VI zwischen teilweiser (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und voller (§ 43 Abs. 2 SGB VI) Erwerbsminderung.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wer hingegen sechs Stunden oder mehr arbeiten kann, gilt rechtlich als nicht erwerbsgemindert. Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch hier gilt der allgemeine Arbeitsmarkt, d. h., es kommt nicht auf den ausgeübten Beruf an. Es wird geprüft, ob irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens drei Stunden täglich möglich wäre.
Schwierige Prüfung bei MS
Die Prüfung, ob noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist, und wenn ja, in welchem zeitlichen Umfang, ist gerade bei MS besonders schwierig. Das liegt nicht daran, dass die Krankheit selten ist oder ihre Auswirkungen unbekannt sind. Vielmehr ist der Grund, dass die Erkrankung sehr individuell verläuft und sich im Laufe der Zeit deutlich verändern kann. Während einige Betroffene über längere Zeit stabile Phasen erleben, kommt es bei anderen zu einer schleichenden Zunahme der Symptome oder schubförmigen Verschlechterungen. Nicht umsonst wird sie als „Krankheit der 1.000 Gesichter“ bezeichnet. Sie ist eine unheilbare, chronisch entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, die häufig zu Sehstörungen, Fatigue, Lähmungen und Gefühlsstörungen führt. Doch letztlich äußert sie sich bei jeder und jedem Betroffenen durch völlig unterschiedliche Symptome, Verläufe und Intensitäten.
Besonders problematisch ist, dass viele der belastendsten Symptome nicht unmittelbar sichtbar sind. Dazu gehören insbesondere Fatigue, kognitive Einschränkungen, Konzentrationsprobleme oder auch sensorische Störungen. Diese Symptome können im beruflichen Alltag erheblich einschränken, lassen sich jedoch in einer kurzen medizinischen Untersuchung oft nur unzureichend erfassen. Selten sind sie in einem Arztbrief erwähnt.
Hinzu kommt, dass die Leistungsfähigkeit bei MS häufig schwankt. Viele Betroffene können an einzelnen Tagen relativ gut funktionieren, sind jedoch an anderen Tagen deutlich eingeschränkt oder nicht arbeitsfähig. Für die rechtliche Bewertung ist jedoch nicht der einzelne gute oder der ganz schlechte Tag entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine regelmäßige und verlässliche Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum möglich ist.
Welche Rolle spielen Gutachten?
Die Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente basiert immer auf medizinischen Unterlagen, z. B. Entlassungsbriefe aus Krankenhäusern oder Arztbriefe (Befundberichte), Verlaufsdokumentation und Operationsberichte. Reichen diese für eine abschließende Beurteilung nicht aus, wird ein medizinisches Gutachten von der Rentenversicherung in Auftrag gegeben. Den Gutachter sucht sie aus und trägt auch die Kosten. Die medizinische Auswertung erfolgt schlussendlich durch den Ärztlichen Dienst bei der Rentenversicherung oder/und externe Sachverständige.
Problematisch ist dabei, dass Gutachten typischerweise eine Momentaufnahme darstellen. Die Untersuchung dauert meist nur eine begrenzte Zeit und kann die tatsächlichen Belastungen im Alltag nur eingeschränkt abbilden. Gerade bei MS kann dies zu einer verzerrten Einschätzung führen, wenn beispielsweise ein guter Tageszustand vorliegt oder bestimmte Symptome in der Untersuchungssituation nicht auftreten.
Schwierig ist auch, dass subjektiv erlebte Einschränkungen wie Erschöpfung oder kognitive Überlastung schwer messbar sind. Während motorische Einschränkungen relativ gut objektivierbar sind, werden unsichtbare Symptome teilweise geringer bewertet, obwohl sie im Arbeitsalltag oft den größten Einfluss haben.
Der „Reha vor Rente“-Grundsatz
Doch bis zur Rentenbewilligung ist noch eine weitere Prüfung nötig. Sie folgt dem zentralen Grundsatz im Rentenrecht, der „Reha vor Rente“ lautet. Das bedeutet, dass die Rentenversicherung zunächst prüft, ob durch medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen die Leistungsfähigkeit für das Erwerbsleben wiederhergestellt oder zumindest verbessert werden kann.
In der Praxis führt dies häufig dazu, dass im laufenden Rentenantragsverfahren zunächst eine Rehabilitationsmaßnahme zu durchlaufen ist, bevor über die Rente wegen Erwerbsminderung abschließend entschieden wird. Diese Reha kann medizinischer Natur sein oder auch der beruflichen Wiedereingliederung dienen.
Hält die Rentenversicherung eine Rehamaßnahme für erforderlich, bedeutet das aber keineswegs, dass kein Rentenanspruch besteht. Vielmehr dient sie der zusätzlichen medizinischen Einschätzung des Leistungsvermögens und der Frage, ob noch eine realistische Chance auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit besteht. Für Betroffene bedeutet das aber oft eine unerfreuliche Zeitverzögerung im Antragsverfahren.
Häufige Ablehnungsgründe
Ablehnungen von Erwerbsminderungsrenten werden häufig damit begründet, dass noch eine ausreichende Leistungsfähigkeit besteht. Gerade bei MS ist oft strittig, ob die vorhandenen Einschränkungen richtig gewichtet wurden. Insbesondere Fatigue und kognitive Beeinträchtigungen werden in der sozialmedizinischen Bewertung nicht immer in ihrer tatsächlichen Bedeutung berücksichtigt. In anderen Fällen wird argumentiert, es seien keine ausreichenden objektiven medizinischen Befunde vorhanden oder Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen seien noch nicht ausgeschöpft. Diese Formulierungen wirken auf Betroffene oft unverständlich oder unzureichend begründet. Tatsächlich handelt es sich dabei um rechtliche Bewertungsschritte, die in einem Widerspruchsverfahren überprüft und widerlegt werden können.
Was Betroffene konkret tun können
Für Betroffene ist es oft sinnvoll, sich bereits frühzeitig mit der Frage der Erwerbsminderungsrente auseinanderzusetzen, insbesondere wenn sich abzeichnet, dass die berufliche Belastbarkeit krankheits- und behinderungsbedingt zunehmend und dauerhaft eingeschränkt ist. Eine sorgfältige medizinische Dokumentation ist dabei ebenso wichtig wie eine realistische Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit im Alltag und die fachärztliche Expertise. Auch der Zeitpunkt der Antragstellung muss überlegt sein, da ggf. durch Maßnahmen, wie z. B. Krankschreibung, die Rentenhöhe noch beeinflusst werden kann. Letztlich sind auch Fristen bei Widerspruch und Klage zu beachten. Zu empfehlen ist daher eine rechtzeitige sozialrechtlich erfahrene Beratung, um Fehler zu vermeiden und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
